Arbeitsschutz ist eines dieser Themen, bei denen selbst engagierte Unternehmerinnen und Unternehmer schnell den Überblick verlieren. Die Regelwerke sind komplex, die Zuständigkeiten nicht immer klar und im Tagesgeschäft bleibt für die Feinheiten der DGUV Vorschrift 2 schlicht wenig Zeit. Genau deshalb ist es unsere Aufgabe, diesen Überblick für Sie zu behalten. Die neue Fassung der DGUV Vorschrift 2 bringt dabei eine gute Nachricht: Die Anforderungen werden klarer und strukturierter, was es uns leichter macht, Ihre Betreuung transparent und planbar aufzustellen.
Die DGUV Vorschrift 2 regelt, wie Unternehmen mit Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit (Sifa) zusammenarbeiten müssen. Sie gilt für jeden Betrieb in Deutschland, der mindestens eine Person beschäftigt.
Die alte Fassung der DGUV Vorschrift 2 kannte im Wesentlichen nur einen Betreuungstyp: Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und ein Betriebsarzt kommen ins Unternehmen – fertig. Wie viel Zeit das kostet und was dabei genau zu tun ist, war oft unscharf.
Die neue Fassung macht daraus ein klares Zweisäulen-Modell:
Alle branchenüblichen Standardthemen, also das, was für einen typischen Betrieb Ihrer Art immer gilt. Dazu gehören zum Beispiel:
Für die Grundbetreuung gibt es gesetzlich festgelegte Mindesteinsatzzeiten in Stunden pro Beschäftigtem und Jahr, abhängig von der Branche und dem Risikoniveau des Betriebs.
Diese Säule ist neu, zumindest in der klaren gesetzlichen Einordnung. Sie greift immer dann, wenn ein Betrieb besondere Gefährdungen hat, die über den branchenüblichen Standard hinausgehen. Beispiele:
Der entscheidende Unterschied zur alten Fassung: Die betriebsspezifische Betreuung muss jetzt individuell ermittelt, dokumentiert und im Betreuungsplan festgehalten werden. Eine Pauschallösung reicht nicht mehr.
Aspekt |
Alte Fassung |
Neue Fassung |
Betreuungsstruktur |
Einheitliche Betreuung |
Grundbetreuung + betriebsspezifische Betreuung getrennt |
Dokumentation |
Oft implizit |
Betreuungsplan verpflichtend und nachweisbar |
Individuelle Analyse |
Selten gefordert |
Systematisch über Erhebungsbogen/Fragekatalog |
Besondere Gefährdungen |
Nicht klar eingeordnet |
Als eigener Baustein sichtbar und abrechenbar |
Einmalige Projekte |
Im Grundvertrag vermengt |
Als separate „anlassbezogene Projekte" ausgewiesen |
Ein häufiger Irrtum: „Wir haben doch schon einen Sifa-Vertrag – wir sind abgesichert." Das stimmt nur noch bedingt. Wenn Ihr bisheriger Vertrag nur die Grundbetreuung abdeckt und Ihr Betrieb besondere Gefährdungen hat, fehlt Ihnen der zweite Baustein. Das kann bei einer Kontrolle durch die Berufsgenossenschaft oder nach einem Arbeitsunfall zum Problem werden.
Ein zweiter Irrtum: „Das betrifft uns nur, wenn wir viele Mitarbeitende haben." Auch das stimmt nicht. Die Pflicht zur betriebsspezifischen Betreuung hängt nicht von der Betriebsgröße ab, sondern von den tatsächlich vorhandenen Gefährdungen.
Innerhalb der betriebsspezifischen Betreuung gibt es eine wichtige Unterscheidung: Manche Themen sind Daueraufgaben (laufende Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe, regelmäßige Lärmbewertung), andere sind einmalige Projekte (Neubau, neue Anlage, grundlegender GBU-Relaunch). Letztere werden als „anlassbezogene Projekte" separat geplant und abgerechnet und nicht pauschal in den Jahresvertrag eingepreist.
Das ist fair für beide Seiten: Sie zahlen den Jahressockel für laufende Betreuung und nur dann mehr, wenn tatsächlich ein besonderes Vorhaben ansteht.
Die neue DGUV Vorschrift 2 führt ein verbindliches Zweisäulen-Modell ein: Jeder Betrieb braucht eine Grundbetreuung für branchenübliche Standardthemen und zusätzlich eine betriebsspezifische Betreuung, wenn besondere Gefährdungen vorliegen. Beide Bausteine müssen individuell geplant und in einem schriftlichen Betreuungsplan dokumentiert werden.
Ja. Die DGUV Vorschrift 2 gilt für alle Betriebe in Deutschland, die mindestens eine Person beschäftigen unabhängig von Branche und Betriebsgröße.
Die Grundbetreuung deckt alle typischen, branchenüblichen Arbeitsschutzthemen ab. Die betriebsspezifische Betreuung greift zusätzlich, wenn ein Betrieb besondere Gefährdungen hat, zum Beispiel durch Gefahrstoffe, Lärm, psychische Belastung oder Alleinarbeit.
Das ist eine Lücke in der gesetzlich vorgeschriebenen Betreuung. Im Fall einer Kontrolle durch die Berufsgenossenschaft oder nach einem Arbeitsunfall kann das zu Beanstandungen und im Ernstfall zu haftungsrechtlichen Konsequenzen führen.
Anlassbezogene Projekte sind zeitlich begrenzte Einzelvorhaben innerhalb der betriebsspezifischen Betreuung, zum Beispiel ein Neubau, eine neue Anlage oder ein grundlegender Relaunch aller Gefährdungsbeurteilungen. Sie werden nur dann geplant und abgerechnet, wenn der konkrete Anlass tatsächlich eintritt.
Als Head of BECKER:GRUPPE
verantwortet Mathias Becker die strategische Ausrichtung und
Weiterentwicklung der gesamten Unternehmensgruppe und bringt dabei seine
operative Expertise direkt ein: als externer VEFK, Dozent für
Schaltberechtigung bis 36 kV und Arbeiten unter Spannung sowie als
erfahrener Sifa-Experte für mittelständische, Industrie- und
Pharma-Unternehmen.