DGUV Vorschrift 2 Änderung: Was sich für Unternehmen… | BECKER GRUPPE
Mbecker hell von Mathias

DGUV Vorschrift 2: Was sich geändert hat und was das für Ihren Betrieb bedeutet

DGUV Vorschrift 2: Was sich geändert hat und was das für Ihren Betrieb bedeutet

Kurzantwort: Die neue DGUV Vorschrift 2 schreibt erstmals verbindlich vor, dass jeder Betrieb neben einer Grundbetreuung auch eine individuelle betriebsspezifische Betreuung durch Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt nachweisen muss. Das betrifft alle Unternehmen, unabhängig von Branche und Größe.

Arbeitsschutz ist eines dieser Themen, bei denen selbst engagierte Unternehmerinnen und Unternehmer schnell den Überblick verlieren. Die Regelwerke sind komplex, die Zuständigkeiten nicht immer klar und im Tagesgeschäft bleibt für die Feinheiten der DGUV Vorschrift 2 schlicht wenig Zeit. Genau deshalb ist es unsere Aufgabe, diesen Überblick für Sie zu behalten. Die neue Fassung der DGUV Vorschrift 2 bringt dabei eine gute Nachricht: Die Anforderungen werden klarer und strukturierter, was es uns leichter macht, Ihre Betreuung transparent und planbar aufzustellen.

Was die DGUV Vorschrift 2 ist

Die DGUV Vorschrift 2 regelt, wie Unternehmen mit Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit (Sifa) zusammenarbeiten müssen. Sie gilt für jeden Betrieb in Deutschland, der mindestens eine Person beschäftigt.

Was sich konkret geändert hat

Die alte Fassung der DGUV Vorschrift 2 kannte im Wesentlichen nur einen Betreuungstyp: Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und ein Betriebsarzt kommen ins Unternehmen – fertig. Wie viel Zeit das kostet und was dabei genau zu tun ist, war oft unscharf.

Die neue Fassung macht daraus ein klares Zweisäulen-Modell:

Säule 1: Grundbetreuung

Alle branchenüblichen Standardthemen, also das, was für einen typischen Betrieb Ihrer Art immer gilt. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Gefährdungsbeurteilungen für Standardbereiche (Büro, einfache Werkstätten, Verkaufsräume)
  • Unterweisungen und Betriebsanweisungen für typische Tätigkeiten
  • Erste Hilfe, Brandschutz und Notfallorganisation
  • Begehungen und allgemeine Beratung

Für die Grundbetreuung gibt es gesetzlich festgelegte Mindesteinsatzzeiten in Stunden pro Beschäftigtem und Jahr, abhängig von der Branche und dem Risikoniveau des Betriebs.

Säule 2: Betriebsspezifische Betreuung

Diese Säule ist neu, zumindest in der klaren gesetzlichen Einordnung. Sie greift immer dann, wenn ein Betrieb besondere Gefährdungen hat, die über den branchenüblichen Standard hinausgehen. Beispiele:

  • Umgang mit Gefahrstoffen jenseits einfacher Reinigungsmittel
  • Lärm in Produktionsbereichen
  • Körperlich belastende Tätigkeiten (Heben, Tragen, ungünstige Körperhaltungen)
  • Psychische Belastung (Schichtarbeit, Callcenter, Pflegeberufe, hohe Verantwortung)
  • Biologische Arbeitsstoffe (rohes Fleisch, Infektionsrisiken, Abwasser)
  • Alleinarbeit ohne unmittelbare Hilfe
  • Komplexe oder automatisierte Anlagen
  • Mehrere Standorte oder besonders große Betriebe

Der entscheidende Unterschied zur alten Fassung: Die betriebsspezifische Betreuung muss jetzt individuell ermittelt, dokumentiert und im Betreuungsplan festgehalten werden. Eine Pauschallösung reicht nicht mehr.

Was das konkret für Sie bedeutet: Alt vs. Neu

Aspekt

Alte Fassung

Neue Fassung

Betreuungsstruktur

Einheitliche Betreuung

Grundbetreuung + betriebsspezifische Betreuung getrennt

Dokumentation

Oft implizit

Betreuungsplan verpflichtend und nachweisbar

Individuelle Analyse

Selten gefordert

Systematisch über Erhebungsbogen/Fragekatalog

Besondere Gefährdungen

Nicht klar eingeordnet

Als eigener Baustein sichtbar und abrechenbar

Einmalige Projekte

Im Grundvertrag vermengt

Als separate „anlassbezogene Projekte" ausgewiesen

Was viele Unternehmen falsch verstehen

Ein häufiger Irrtum: „Wir haben doch schon einen Sifa-Vertrag – wir sind abgesichert." Das stimmt nur noch bedingt. Wenn Ihr bisheriger Vertrag nur die Grundbetreuung abdeckt und Ihr Betrieb besondere Gefährdungen hat, fehlt Ihnen der zweite Baustein. Das kann bei einer Kontrolle durch die Berufsgenossenschaft oder nach einem Arbeitsunfall zum Problem werden.

Ein zweiter Irrtum: „Das betrifft uns nur, wenn wir viele Mitarbeitende haben." Auch das stimmt nicht. Die Pflicht zur betriebsspezifischen Betreuung hängt nicht von der Betriebsgröße ab, sondern von den tatsächlich vorhandenen Gefährdungen.

Anlassbezogene Projekte: Der dritte Baustein

Innerhalb der betriebsspezifischen Betreuung gibt es eine wichtige Unterscheidung: Manche Themen sind Daueraufgaben (laufende Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe, regelmäßige Lärmbewertung), andere sind einmalige Projekte (Neubau, neue Anlage, grundlegender GBU-Relaunch). Letztere werden als „anlassbezogene Projekte" separat geplant und abgerechnet und nicht pauschal in den Jahresvertrag eingepreist.

Das ist fair für beide Seiten: Sie zahlen den Jahressockel für laufende Betreuung und nur dann mehr, wenn tatsächlich ein besonderes Vorhaben ansteht.

Was jetzt zu tun ist

  1. Bestandsaufnahme: Prüfen Sie, ob Ihr bisheriger Sifa-Vertrag Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung abbildet
  2. Gefährdungsanalyse: Ermitteln Sie systematisch, ob Ihr Betrieb besondere Gefährdungen hat
  3. Betreuungsplan erstellen: Lassen Sie sich einen DGUV-V2-konformen Betreuungsplan erstellen
  4. Dokumentation sichern: Stellen Sie sicher, dass alle Leistungen nachvollziehbar dokumentiert sind

Häufig gestellte Fragen

Die neue DGUV Vorschrift 2 führt ein verbindliches Zweisäulen-Modell ein: Jeder Betrieb braucht eine Grundbetreuung für branchenübliche Standardthemen und zusätzlich eine betriebsspezifische Betreuung, wenn besondere Gefährdungen vorliegen. Beide Bausteine müssen individuell geplant und in einem schriftlichen Betreuungsplan dokumentiert werden.

Ja. Die DGUV Vorschrift 2 gilt für alle Betriebe in Deutschland, die mindestens eine Person beschäftigen unabhängig von Branche und Betriebsgröße.

Die Grundbetreuung deckt alle typischen, branchenüblichen Arbeitsschutzthemen ab. Die betriebsspezifische Betreuung greift zusätzlich, wenn ein Betrieb besondere Gefährdungen hat, zum Beispiel durch Gefahrstoffe, Lärm, psychische Belastung oder Alleinarbeit.

Das ist eine Lücke in der gesetzlich vorgeschriebenen Betreuung. Im Fall einer Kontrolle durch die Berufsgenossenschaft oder nach einem Arbeitsunfall kann das zu Beanstandungen und im Ernstfall zu haftungsrechtlichen Konsequenzen führen.

Anlassbezogene Projekte sind zeitlich begrenzte Einzelvorhaben innerhalb der betriebsspezifischen Betreuung, zum Beispiel ein Neubau, eine neue Anlage oder ein grundlegender Relaunch aller Gefährdungsbeurteilungen. Sie werden nur dann geplant und abgerechnet, wenn der konkrete Anlass tatsächlich eintritt.

Mbecker hell

Über Mathias

Als Head of BECKER:GRUPPE verantwortet Mathias Becker die strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung der gesamten Unternehmensgruppe und bringt dabei seine operative Expertise direkt ein: als externer VEFK, Dozent für Schaltberechtigung bis 36 kV und Arbeiten unter Spannung sowie als erfahrener Sifa-Experte für mittelständische, Industrie- und Pharma-Unternehmen.

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