30 Jahre Becker Gruppe weiß tranparent

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Brandschutz- und Evakuierungsübung

Allgemeine Geschäftsbedigungen - Schulungen

I. Geltungsbereich
Diese AGBs gelten für alle Schulungen der BECKER:GRUPPE (becker inspection GmbH, Mathias Becker e.K., Metzinger Brandschutz GmbH)

II. Anmeldung

Eine Anmeldung kann schriftlich, per Fax, per Email oder online über unsere Homepage erfolgen.

III. Rücktritt

Ein Rücktritt hat in Textform zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit des Rücktritts ist der Eingang der Erklärung beim Erklärungsempfänger maßgeblich.
Stornogebühren:

  • Bis 14 Werktage vor Schulungsbeginn: 20 % des Schulungspreises
  • Bis 7 Werktage vor Schulungsbeginn: 50 % des Schulungspreises
  • Danach: 100 % des Schulungspreises
  • Umbuchungen ab 3 Werktagen vor Schulungsbeginn: 20 % des Schulungspreises
Stornogebühren externer Leistungsträger berechnen sich ggf. nach dem tatsächlichen Anfall (z.B. Hotel). Ein Ersatzteilnehmer kann jederzeit kostenfrei benannt werden.

IV. Absage einer Schulung

Die BECKER:GRUPPE behält sich die Absage von Schulungen wegen höherer Gewalt oder aus wichtigem Grund, z. B. Nichterreichen der Schulungstypenabhängigen Teilnehmerzahl, kurzfristiger Ausfall/Krankheit eines Dozenten, etc. vor. Bei einer Absage wird die BECKER:GRUPPE versuchen, den Teilnehmer*) auf einen anderen Termin umzubuchen, sofern der Teilnehmer einverstanden ist. Andernfalls erfolgt die volle Rückerstattung der eventuell bereits gezahlten Schulungsgebühren. Weitergehende Ansprüche des Teilnehmers, insbesondere Schadensersatzansprüche gleich welcher Art sind ausgeschlossen.

V. Zahlungsbedingungen

Für Schulungen und sonstige Leistungen gelten die vorab vereinbarten Preise. Die Schulungsgebühren sind nach Rechnungserhalt fällig.

VI. Rechte an den Schulungsunterlagen

Alle ausgegebenen Arbeitsunterlagen sind urheberrechtlich geschützt. Sie werden exklusiv den Teilnehmern eines Seminars zur Verfügung gestellt. Alle Rechte des Nachdrucks und der Vervielfältigung der Unterlagen oder von Teilen daraus behält sich die BECKER:GRUPPE vor. Kein Teil der Unterlagen, darf ohne die vorherige schriftliche Genehmigung der BECKER:GRUPPE in irgendeiner Form, auch nicht zum Zwecke der Unterrichtsgestaltung, reproduziert, insbesondere unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt, verbreitet oder zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.

VII. Verwendung persönlicher Daten der Teilnehmer

Die übermittelten Daten des Teilnehmers werden im Rahmen der Rechtsvorschriften zum Datenschutz von der BECKER:GRUPPE zweckgebunden verarbeitet.

VII. Haftung

Die BECKER:GRUPPE haftet nicht für Schäden, die durch Unfälle und/oder durch Verlust oder Diebstahl von in die Schulungsräume / das Schulungsgelände eingebrachten Gegenstände, insbesondere Garderobe oder Wertgegenstände, entstehen. Bei von der BECKER:GRUPPE zu vertretenden Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet diese nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

IX. Erfüllungsort

Für sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag ist Erfüllungsort der Veranstaltungsort.

X. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist der Sitz der BECKER:GRUPPE.

XI. Schlussbestimmungen

Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung.

*) Der Begriff „Teilnehmer“ und andere nicht geschlechtsneutrale Begriffe werden, unabhängig vom Geschlecht, nur in der männlichen Form verwendet. Hiermit soll aber jedes Geschlecht ausdrücklich mit einbezogen sein.

Allgemeine Geschäftsbedigungen - becker inspection GmbH - Serviceleistungen

I. Allgemeines, Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Serviceleistungen (AGBS) gelten für alle von der BECKER INSPECTION GmbH (BECKER INSPECTION) angebotenen Serviceleistungen. Sie gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen AGBS abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt BECKER INSPECTION nicht an, es sei denn, BECKER INSPECTION hätte ausdrücklich schriftlich der Geltung abweichender Bestimmungen des Auftraggebers zugestimmt. Diese AGBS gelten auch dann, wenn BECKER INSPECTION in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGBS abweichender Bedingungen des Auftraggebers die vereinbarten Serviceleistungen an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.
2. Dieses AGBS gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB. 3

II. Vertragsschluss
1. Die Angebote von BECKER INSPECTION GMBH sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn BECKER INSPECTION GMBH dem Auftraggeber technische Unterlagen oder Dokumentationen (z.B. Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), oder sonstige Beschreibungen– auch in elektronischer Form – überlassen hat.
2. Die Bestellung der Dienstleistungen durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist BECKER INSPECTION GMBH berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei BECKER INSPECTION GMBH anzunehmen.
3. Die Annahme kann durch BECKER INSPECTION entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Aufnahme der Tätigkeit erklärt werden.

III. Art und Umfang der Serviceleistungen, Erfolg
1. Serviceleistungen sind die mit dem Auftraggeber jeweils vereinbarten Leistungen in Form von Prüfungen und Protokollierungen an Betriebsmitteln /Geräten des Auftraggebers.
2. BECKER INSPECTION übernimmt entsprechend und im Umfang des erteilten Auftrages
die Überprüfung von Betriebsmitteln nach den geltenden technischen Regeln und
die Erstellung und Überlassung detaillierter, Prüfprotokolle samt Prüfplakette.
3. Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages Änderungen oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfanges wird die BECKER INSPECTION diese dem Auftraggeber gesondert anbieten.
4. Einen vertraglichen Erfolg schuldet BECKER INSPECTION nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Technische Spezifikationen stellen keine Garantien dar.

IV. Preise, Abrechnungs- und Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
1. Mangels abweichender Vereinbarung bestimmen sich die Preise für die von BECKER INSPECTION durchgeführten Serviceleistungen nach dem jeweiligen Angebot.
2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in den Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Reisezeiten und –kosten, sowie Wartezeiten der BECKER INSPECTION-Mitarbeiter sind zu vergüten. BECKER INSPECTION wählt das Verkehrsmittel. Fahrten mit Kraftfahrzeugen werden mit dem im Angebot ausgewiesenen Kilometerpreis abgerechnet; Bahn- und Flugreisen entsprechend Kostennachweis.
4. Wartezeiten und Regiearbeiten, die nicht durch BECKER INSPECTION verursacht werden, werden mit den im Angebot angegebenen Stundensätzen berechnet und sind zu vergüten. Die entsprechenden Stunden werden täglich in Arbeitszeitnachweisen von BECKER INSPECTION erfasst und sind von dem projektverantwortlichen Mitarbeiter des Auftraggebers zu unterzeichnen.
Einwendungen kann der Auftraggeber auf den Arbeitszeitennachweisen oder gesondert schriftlich erheben. Das hat unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 6 Werktagen nach Vorlage zu erfolgen. Grundlos nicht bestätigte Arbeitszeitnachweise bzw. Arbeitszeitnachweise, gegen die keine Einwendungen erhoben werden, gelten als anerkannt. Die darin bezeichneten Stunden sind zu vergüten.
5. Mangels abweichender Vereinbarungen sind die Rechnungen der BECKER INSPECTION ohne Abzug innerhalb von 8Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.
6. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von BECKER INSPECTION anerkannt sind. In diesem Umfang ist auch ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.

V. Arbeitsbedingungen, Mitwirkung am Standort des Auftraggebers
1. Werden Serviceleistungen am Standort des Auftraggebers durchgeführt stattet BECKER INSPECTION seine Mitarbeiter mit der notwendigen persönlichen Schutzausrüstung aus. Darüber hinaus hat der Auftraggeber auf seinen Kosten sicherzustellen, dass die Mitarbeiter der BECKER INSPECTION keinen Sicherheit- oder Gesundheitsrisiken ausgesetzt werden. Der Auftraggeber hat deswegen die Mitarbeiter der BECKER INSPECTION über alle am Serviceort anwendbaren Sicherheitsbestimmungen zu informieren, ebenso über alle Gefahren, die sich aus der Durchführung der Serviceleistungen ergeben können und sicherzustellen, dass für die BECKER INSPECTION- Mitarbeiter im Bedarfsfall Erst-Hilfe geleistet wird. Er hat geeignete Umkleideräume und sanitäre Einrichtungen zu stellen.
2. Der Auftraggeber hat BECKER INSPECTION bei der Durchführung von Serviceleistungen an seinem Standort auf seine Kosten zu unterstützen. Dazu muss er insbesondere sicherstellen, dass (i) ein ungehinderter und zum vereinbarten Arbeitsbeginn rechtzeitiger Zugang zu den von der Serviceleistung betroffene Betriebsmitteln oder sonstiger Einrichtungen des Auftraggebers gewährleistet wird, (ii) von der Serviceleistung nicht betroffene Betriebsmittel oder sonstige Einrichtungen des Auftraggebers geschützt werden, (iii) elektrische Energie, Beleuchtung, Druckluft, Wasser etc. zur Verfügung steht, (iv) entsprechendes Bedienpersonal zur Verfügung steht, (v) sonstige Hilfsmittel, z.B. Leitern, Tritte, Hebebühnen zur Verfügung gestellt werden, (vii) für Rückfragen ein vom Auftraggeber zu benennender bevollmächtigter projektverantwortlichen Mitarbeiter vor Ort ist.
3. Über Änderungen der vereinbarten Ausführungszeiten bzw. Terminen muss der Auftraggeber BECKER INSPECTION mindestens 3 Werktage vor dem vereinbarten Beginn informieren.
4. Kommt der Auftraggeber seinen vorgenannten Pflichten nicht nach, verlängern sich vereinbarte Leistungszeiten angemessen. Nach vorausgegangener angemessener Fristsetzung ist BECKER INSPECTION berechtigt, aber nicht verpflichtet, die dem Auftraggeber obliegende Mitwirkung an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Darüberhinausgehende gesetzliche Rechte der BECKER INSPECTION bleiben unberührt.

VI. Leistungszeit, Verzug
1. Der Beginn, der von BECKER INSPECTION angegebenen Leistungszeit setzt, die Abklärung aller technischen Fragen voraus, insbesondere das Inhalt und Umfang der Arbeiten genau feststehen. Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Arbeiten verlängert sich die angegebene Leistungszeit entsprechend. Die von BECKER INSPECTION zugesagte Leistungsverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller vereinbarten Verpflichtung des Auftraggebers, insbesondere nach Ziffer V., voraus.
2. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft seinen Mitwirkungspflichten, so ist BECKER INSPECTION berechtigt den insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (insbesondere Wartezeiten und zusätzliche Reisekosten) ersetzt zu verlangen.
3. Gerät BECKER INSPECTION mit der Erbringung der vereinbarten Serviceleistungen in Verzug haftet BECKER INSPECTION dem Auftraggeber, allerdings begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, wenn (i) der Auftraggeber geltend macht, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung infolge des von der BECKER INSPECTION zu vertretenden Verzuges in Fortfall geraten sei oder (ii) der Verzug auf einer von BECKER INSPECTION, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht oder (iii) der Verzug auf einer von der BECKER INSPECTION zu vertretenden schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruht. Im Übrigen haftet BECKER INSPECTION für Verzug bei der Erbringung der vereinbarten Serviceleistungen im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung nur in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes für jede vollendete Woche des Verzuges, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Auftragswertes. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Auftraggebers bleiben ihm vorbehalten.

VII. Rechte des Auftraggebers bei nicht vertragsgemäßer Leistung, Gewährleistung, , Verjährung
1. BECKER INSPECTION übernimmt keine Gewähr für (i) die Betriebsmittel oder sonstige Einrichtungen des Auftraggebers an denen Serviceleistungen ausgeführt werden, (ii) für die Ordnungsgemäßheit und das Funktionieren der die Serviceleistung betreffenden Gesamtanlagen, (iii) fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Auftraggeber oder Dritte, (iv) vom Auftraggeber selbst oder von ihm beauftragten Dritten vorgenommene Änderungen an den Betriebsmitteln oder sonstigen Einrichtungen.
2. Erbringt BECKER INSPECTION die vereinbarten Serviceleistungen nicht vertragsgemäß (Mangel), wird BECKER INSPECTION den Mangel beseitigen (Nacherfüllung). Das Recht zu wählen in welcher Form die Mangelbeseitigung erfolgt, steht BECKER INSPECTION zu. BECKER INSPECTION ist für jeden vom Auftraggeber behaupteten Mangel zweimal zur Nacherfüllung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Das Recht zur Selbstvornahme ist ausgeschlossen.
3. BECKER INSPECTION haftet dem Auftraggeber, allerdings begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, wenn (i) BECKER INSPECTION schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt oder (ii) der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf grober Fahrlässigkeit, einschließlich grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der BECKER INSPECTION, beruhen.
4. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die Haftung für Schadensersatzansprüche, die auf Vorsatz beruhen, wegen Zusage einer Garantie oder für die zwingende Haftung nach Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
5. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Prüfdatum.

VIII. Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer VII. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. 2. Die Begrenzung nach vorstehendem Absatz gilt auch, soweit der Auftraggeber anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
3. Soweit die Schadensersatzhaftung der BECKER INSPECTION gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der BECKER INSPECTION.

IX. Unterlagen, gewerbliche Schutzrechte, Datenschutz
1. BECKER INSPECTION behält sich an allen übergebenen Unterlagen das Eigentums- und Urheberrecht vor. Vor deren Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der BECKER INSPECTION. Gleiches gilt für die Erstellung von Kopien oder sonstiger Vervielfältigungsstücken.
2. BECKER INSPECTION kann sich von überreichten Unterlagen, die für die Auftragsdurchführung von Bedeutung sind, Abschriften zu den Akten nehmen.
2. Soweit im Umfang der vertraglich vereinbarten Serviceleistung die Einräumung etwaiger der BECKER INSPECTION zustehenden gewerblichen Schutzrechte notwendig ist, wird dem Auftraggeber lediglich ein zeitlich unbefristetes, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht eingeräumt. Ansonsten verbleiben alle gewerblichen Schutzrechte bei BECKER INSPECTION.
3. BECKER INSPECTION verarbeitet und nutzt personenbezogenen Daten ausschließlich für eigene Zwecke.

X. Höhere Gewalt
Tritt ein Fall höherer Gewalt ein, benachrichtigt BECKER INSPECTION den Auftraggeber unverzüglich, möglichst innerhalb von 15 Tagen nach Kenntnis schriftlich. Dabei wird BECKER INSPECTION das eingetretene Ereignis näher kennzeichnen und angeben welche vertraglichen Verpflichtungen infolgedessen nicht oder nur mit Verzögerung erfüllt werden können. BECKER INSPECTION hat die dadurch bedingte Verzögerung oder Unmöglichkeit nicht zu vertreten. Während der Dauer der höheren Gewalt ist BECKER INSPECTION von ihrer Leistungspflicht befreit. Höhere Gewalt im Sinne dieser AGBS sind alle unvorhersehbaren Ereignisse und solche Ereignisse, die – selbst, wenn sie vorhersehbar waren – außerhalb der Einflussmöglichkeit der BECKER INSPECTION liegen und deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung durch zumutbare Bemühungen der BECKER INSPECTION nicht verhindert werden können. Hierzu zählen: Krieg (erklärt oder nicht), kriegsähnlicher Zustand, Aufruhr, Revolution, Rebellion, Militär- oder Zivilputsch, Aufstand, Tumult, Ausschreitungen, Blockade, Embargo, Regierungsanordnung, Sabotage, Streik, Bummelstreik, Aussperrung, Epidemien, Feuer, Überschwemmungen, Sturmflut, Taifun, Orkan oder andere Unwetter im Ausmaß einer Katastrophe, Erdbeben, Erdrutsch, Blitzschlag, allgemeiner Werkstoffmangel, Schiffbruch, mangelnde Hafen-und Entladekapazität, schwere Transportunfälle, Ausschusswerden und Neuanfertigung wichtiger Anlagenteile oder Maschinen des Auftraggebers aus Gründen auf die BECKER INSPECTION keinen Einfluss hat, soweit letzteres zur Verlängerung von Lieferzeiten führt.

XI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort
1. Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz der BECKER INSPECTION Gerichtsstand; BECKER INSPECTION ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der BECKER INSPECTION der Erfüllungsort.
4. Die Vertragssprache ist Deutsch.

Allgemeine Geschäftsbedigungen - becker inspection GmbH - Elektroinstallationen

I. Allgemeines – Geltungsbereich
1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen Elektro (im Folgenden „AGBE“) der becker inspection GmbH gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen AGBE abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt becker inspection GmbH nicht an, es sei denn, diese hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. AGBE gelten auch dann, wenn die becker inspection GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGBE abweichenden Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung bzw. den Auftrag an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen becker inspection GmbH und dem Auftraggeber - über diese Bedingungen hinaus - getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
3. AGBE gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.

II. Angebot – Angebotsunterlagen
1. Angebote, die die becker inspection GmbH abgibt, sind stets freibleibend. Art und Umfang, der an die becker inspection GmbH beauftragten Leistungen, bestimmt der Auftrag des Auftraggebers. Jeder Auftrag bedarf der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die becker inspection GmbH und wird damit verbindlich.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich die becker inspection GmbH Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der becker inspection GmbH.
3. Behördliche und sonstige Genehmigung sind vom Auftraggeber zu beschaffen und der becker inspection GmbH rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Die becker inspection GmbH hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber auszuhändigen.

III. Leistungsumfang und Leistungsänderungen
1. Die zu erbringenden Leistungen, Lieferungen und sonstige Verpflichtungen bestimmen sich nach der Auftragsbestätigung.
2. Der Auftraggeber kann Änderungen von Inhalt und Umfang der Leistungen verlangen.
3. Die becker inspection GmbH wird, wenn die Änderungen nicht nur unerheblich sind, die infolge der gewünschten Änderungen eintretenden Zeitverzögerungen und den Mehraufwand ermitteln und die Parteien werden sich über eine entsprechende Vertragsanpassung einigen. Finden die Parteien keine Einigung, so ist die becker inspection GmbH berechtigt, das Änderungsverlangen zurückzuweisen.
4. Sämtliche Leistungsänderungen sind vor Beginn der Ausführung in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu regeln, in der die zusätzliche Vergütung und etwaige Änderungen des Zeitablaufs festzuhalten sind.

IV. Ausführung
1. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, beginnt die becker inspection GmbH unverzüglich nach der Auftragserteilung, spätestens aber 12 Werktage nach Aufforderung des Auftraggebers, sofern die gemäß Ziffer II. (3) erforderlichen Genehmigungen vorliegen, ein ungehinderter Montagebeginn und soweit erforderlich eine kostenlose Bereitstellung von Strom-, Gas-, Wasseranschluss gewährleistet ist und eine – sofern vereinbart – zu leistende Anzahlung gezahlt wurde.
2. Können vereinbarte Ausführungsfristen aus Gründen, die die becker inspection GmbH nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden, sind dies entsprechend angemessen zu verlängern.

V. Abnahme und Gefahrtragung
1. Nach Fertigstellung der Werkleistung ist diese abzunehmen. Die Abnahme erfolgt entweder, je nach Auftragsgegenstand, durch den örtlichen Energieversorger oder nach Fertigstellung durch die becker inspection GmbH nach DIN VDE 0100-600 inkl. Messprotokoll.
2. Eine Abnahme von Teilleistungen erfolgt nach gesonderter Vereinbarung.
3. Gerät der Auftraggeber mit der Annahme in Verzug, so geht die Gefahr ab dem Zeitpunkt des Verzuges auf diesen über.
4. Über die Abnahme ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, dass von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist.

VI. Vergütung – Skonto - Zahlungsbedingungen- Verzug – Aufrechnung - Zurückbehaltungsrecht
1.
Die Vergütung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Der Abzug von Skonto bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
4. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort fällig und zahlbar. § 650g Abs. 4 BGB gilt mit der Maßgabe, dass die Schlussrechnung als prüffähig gilt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang begründete Einwendungen gegen die Prüffähigkeit erhebt.
5. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
6. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von becker inspection GmbH anerkannt sind. Außerdem ist der Auftraggeber zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

VII. Rechte bei nicht vertragsgemäßer Leistung/ Verjährung
1. Die becker inspection GmbH haftet für Sach- und Rechtsmängel nach den Regelungen des BGB für den Werkvertrag, der Auftraggeber hat aber zuerst die Rechte auf Nacherfüllung geltend zu machen. Schlägt diese fehl, stehen dem Auftraggeber die weiteren Mängelrechte (Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) zu. (2) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt abweichend von § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB 12 Monate ab Abnahme der Werkleistung. In den Fällen des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist von 5 Jahren ab Abnahme der Werkleistung.

VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Die becker inspection GmbH behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen und Materialien bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
2. Soweit die Liefergegenstände und/oder Materialien wesentliche Bestandteile des Gebäudes oder des Grundstückes des Auftraggebers geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte der becker inspection GmbH die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.
3. Die Kosten der Demontage gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Werden die von der becker inspection GmbH eingebrachten Gegenstände als wesentliche Bestandteile mit einem Grundstück oder mit einem anderen Gegenstand verbunden oder verarbeitet, so tritt der Auftraggeber, falls durch die Verbindung oder Verarbeitung Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung der becker inspection GmbH bereits jetzt an diesen ab.

IX. Kündigung
Die Kündigung des Vertrages/Auftrages richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB.

X. Gesamthaftung
1. Die becker inspection GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der becker inspection GmbH beruhen. Soweit becker inspection GmbH keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
2. Die becker inspection GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern diese schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertraut hat und auch vertrauen durfte.
3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
5. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Nr. VII und X. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
6. Die Begrenzung nach X. (5) gilt auch, soweit der Auftraggeber anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz für nutzlose Aufwendungen verlangt.
7. Soweit die Schadensersatzhaftung der becker inspection GmbH gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von becker inspection GmbH.

XI. Gerichtsstand – Erfüllungsort
1. Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggebern auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.