„Das betrifft doch nur die Großen." Dieser Gedanke ist verständlich. Aber die DGUV Vorschrift 2 macht keine Ausnahme für Kleinbetriebe. Was sich unterscheidet, ist der Umfang der Betreuung, nicht die Pflicht dazu.
Die DGUV Vorschrift 2 kennt keine klare Definition von „Kleinbetrieb". Maßgeblich sind die Risikogruppen der jeweiligen Berufsgenossenschaft (BG) und die Anzahl der Beschäftigten. Grob gilt: Je weniger Beschäftigte und je geringer das Unfallrisiko, desto weniger Grundbetreuungsstunden sind Pflicht.
Immer dann, wenn in Ihrem Betrieb Gefährdungen vorliegen, die über das branchenübliche Standardniveau hinausgehen. Und das kommt häufiger vor, als man auf den ersten Blick erwartet:
Die entscheidende Frage ist also nicht: Wie viele Mitarbeitende haben wir? Sondern: Was machen meine Mitarbeitenden und welche Risiken sind dabei real?
Wenn Sie keine Grundbetreuung haben: Das ist eine klare Pflichtverletzung. Im Fall eines Arbeitsunfalls kann das zu erheblichen Problemen mit der Berufsgenossenschaft und im Ernstfall zu persönlicher Haftung führen.
Wenn Sie eine Grundbetreuung haben, aber keine betriebsspezifische Betreuung trotz vorliegender Gefährdungen: Auch das ist eine Lücke. Die BG kann bei Prüfungen nachfragen und wenn der Nachweis fehlt, dass die besonderen Gefährdungen fachkundig betreut werden, gibt es Beanstandungen.
Das hängt sehr stark von Ihrer Branche und Ihren konkreten Gefährdungen ab. Für Betriebe mit geringer Gefährdung und wenigen Mitarbeitenden ist der Grundbetreuungsaufwand überschaubar. Die betriebsspezifische Betreuung kommt nur dann dazu, wenn sie wirklich notwendig ist und wird nur in dem Umfang abgerechnet, der tatsächlich benötigt wird.
Einmalige Sondervorhaben (neue Anlage, Umzug, Relaunch der Gefährdungsbeurteilungen) werden zusätzlich und separat geplant. Sie zahlen also nichts für etwas, das Sie noch nicht brauchen.
Ja. Die DGUV Vorschrift 2 gilt für alle Betriebe unabhängig von ihrer Größe. Was sich unterscheidet, ist der Umfang der Grundbetreuung. Betriebe mit wenigen Beschäftigten und geringerem Risikoniveau haben geringere Mindeststunden. Die Pflicht zur betriebsspezifischen Betreuung hängt jedoch nicht von der Betriebsgröße ab, sondern von den tatsächlich vorhandenen Gefährdungen.
Ja. Die Pflicht zur betriebsspezifischen Betreuung hängt nicht von der Anzahl der Mitarbeitenden ab, sondern von den konkreten Gefährdungen. Eine kleine Bäckerei mit Mehlstauballergie-Risiko, ein kleines Pflegeunternehmen mit körperlich belastenden Tätigkeiten oder ein Handwerksbetrieb mit Dacharbeiten können alle betriebsspezifische Betreuung benötigen.
Das ist eine klare Pflichtverletzung nach DGUV Vorschrift 2. Im Fall eines Arbeitsunfalls oder einer Kontrolle durch die Berufsgenossenschaft kann das zu Beanstandungen und haftungsrechtlichen Konsequenzen führen.
Als Head of BECKER:GRUPPE
verantwortet Mathias Becker die strategische Ausrichtung und
Weiterentwicklung der gesamten Unternehmensgruppe und bringt dabei seine
operative Expertise direkt ein: als externer VEFK, Dozent für
Schaltberechtigung bis 36 kV und Arbeiten unter Spannung sowie als
erfahrener Sifa-Experte für mittelständische, Industrie- und
Pharma-Unternehmen.