Viele Inhaber kleinerer Betriebe kennen den Begriff "Unternehmermodell" nur oberflächlich und verstehen ihn zunächst als Möglichkeit, sich Kosten für Sifa und Betriebsarzt zu sparen. Das ist bei genauerer Betrachtung nur die halbe Wahrheit. Es handelt sich um eine gesetzlich klar umrissene Alternative zur klassischen Regelbetreuung, für die im Gegenzug echtes und dauerhaftes Engagement erforderlich ist. Wer die Voraussetzungen sorgfältig erfüllt, kann tatsächlich Kosten sparen. Wer sie unterschätzt, trägt am Ende selbst die Verantwortung für genau jene Lücke, die die Vorschrift eigentlich schließen soll.
Die DGUV Vorschrift 2 kennt seit ihrer Neufassung vier Betreuungsformen in den Anlagen 1 bis 4. Anlage 1 und Anlage 2 regeln die klassische Regelbetreuung für kleinere und größere Betriebe, während Anlage 3 und Anlage 4 die alternativen, bedarfsorientierten Betreuungsformen bilden. Das Unternehmermodell gehört zu diesen alternativen Formen.
Es steht nach Anlage 3 Betrieben mit mehr als 20 und bis zu 50 Beschäftigten offen. Für Betriebe bis zu 20 Beschäftigten sieht Anlage 4 eine vergleichbare Alternative vor, die einzelne Berufsgenossenschaften eigenständig ausgestalten. Dafür bietet sich das sogenannte Kompetenzzentrenmodell (KPZ-Modell) an:
Auch hier übernimmt die Unternehmerin oder der Unternehmer nach einer Basisqualifizierung die Betreuung selbst, kann bei Bedarf aber kostenfrei die fachliche Beratung eines regionalen Kompetenzzentrums der entsprechenden BG in Anspruch nehmen. Wie genau Anlage 4 konkret ausgestaltet ist, hängt also von der zuständigen Berufsgenossenschaft ab. Wer sein Unternehmen einordnen möchte, sollte deshalb zuerst die eigene Beschäftigtenanzahl und die zuständige BG klären.
Im Unternehmermodell nach Anlage 3 übernimmt die Unternehmerin oder der Unternehmer nach entsprechender Qualifizierung einen Teil der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Grundaufgaben selbst. Externe Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt werden dabei nicht mehr mit festen Jahresstunden gebunden, sondern bei konkretem Anlass hinzugezogen. Was auf den ersten Blick nach mehr Freiheit klingt, bedeutet in der Praxis vor allem eines: Die fachliche Einschätzung, wann genau ein Anlass vorliegt und wann nicht, liegt fortan beim Unternehmer selbst. Der routinierte Blick einer Fachkraft, die diese Einschätzung sonst laufend im Betrieb trifft, fehlt hierbei.
Die Teilnahme am Unternehmermodell ist an persönliche Bedingungen geknüpft, deren Erfüllung unabhängig von der Beschäftigtenzahl vorausgesetzt wird. Wer diese Liste zum ersten Mal liest, unterschätzt oft, wie viel davon dauerhaft und nicht nur einmalig zu leisten ist.
Der Unternehmer muss aktiv und operativ im Betrieb tätig sein und darf nicht nur formal als Inhaber eingetragen sein.
Er benötigt außerdem eine Basisqualifizierung, die sogenannte Motivationsmaßnahme: persönliche Teilnahme an einem Seminar mit in der Regel 16 Lehreinheiten, das die Grundlagen des Arbeitsschutzes vermittelt. Nach dieser Basisqualifizierung besteht eine laufende Informationspflicht sowie die Pflicht zur regelmäßigen Fortbildung in festgelegten Zeitabständen, wobei beides als Präsenz- oder Webseminar möglich ist. Die Teilnahme am Basisseminar muss spätestens innerhalb eines Jahres nach Beginn der Nutzung des Modells erfolgen. Seit Januar 2026 kommt eine schriftliche Selbsterklärung hinzu, in der die Unternehmerin oder der Unternehmer bestätigt, dass aktuelle Dokumente zur Gefährdungsbeurteilung vorliegen. Zusätzlich müssen Unternehmer die Belegschaft darüber informieren, welche Fachkraft und welcher Betriebsarzt im Bedarfsfall hinzugezogen werden.
Eine Aufgabe, die dabei leicht unterschätzt wird, ist die Unterweisung der Mitarbeitenden. Diese Pflicht besteht unabhängig vom gewählten Betreuungsmodell, verlangt im Unternehmermodell aber besonders viel Eigenleistung, da keine externe Fachkraft die inhaltliche Vorarbeit übernimmt. Zunächst muss der Unternehmer selbst festlegen, welche arbeitsplatzspezifischen Unterweisungen im eigenen Betrieb überhaupt erforderlich sind, abgeleitet aus der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung. Anschließend müssen diese Unterweisungen inhaltlich ausgestaltet, mindestens einmal jährlich durchgeführt und nachvollziehbar dokumentiert werden. Der theoretische Teil lässt sich dabei durchaus über Online-Unterweisungen abdecken, etwa mit einem E-Learning-Format, das die relevanten Inhalte arbeitsplatzbezogen vermittelt. Ausgenommen sind allerdings jene Unterweisungen, die gesetzlich eine praktische oder persönliche Komponente erfordern, etwa der Umgang mit dem Feuerlöscher, die Erste-Hilfe-Praxis oder Unterweisungen zu bestimmten Gefahrstoffen und Biostoffen. Diese Anteile lassen sich nicht rein digital abbilden und müssen weiterhin in Präsenz erfolgen.
Bei juristischen Personen wie einer GmbH muss diese persönliche Teilnahme durch die gesetzlichen Vertreter oder einen nach § 13 Arbeitsschutzgesetz schriftlich bestellten Bevollmächtigten erfolgen. Eine Delegation an eine fachlich nicht ausreichend qualifizierte betriebsleitende Person reicht dafür rechtlich nicht aus. In der Praxis heißt das: Die Verantwortung lässt sich innerhalb des Unternehmens kaum verteilen, sie bleibt an einer einzelnen Person hängen, die neben ihrem eigentlichen Tagesgeschäft die fachliche Aktualität im Arbeitsschutz mittragen muss.
Das Unternehmermodell führt nicht dazu, dass externe Fachleute vollständig entfallen, sondern verändert Zeitpunkt und Umfang ihrer Einbindung.
Bei konkretem Bedarf, etwa nach einem Unfall, bei neuen Gefährdungen oder besonderen Fragestellungen, haben Unternehmerinnen und Unternehmer weiterhin Anspruch auf Beratung durch externe Betriebsärztin bzw. Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit. Für diese Kosten müssen Unternehmer in jedem Fall selbst aufkommen. Der Unterschied liegt beim Unternehmermodell in der Planbarkeit: Bei der Regelbetreuung ist die Zusammenarbeit mit einer externen Fachkraft für Arbeitssicherheit über einen Jahresvertrag mit einem festgelegten Preis geregelt. Im Unternehmermodell entsteht dieser Kostenpunkt hingegen erst dann, wenn ein konkreter Anlass eintritt und lässt sich vorab kaum kalkulieren.
Aspekt | Regelbetreuung (Anlage 1/2) | Unternehmermodell (Anlage 3) |
Beschäftigtenzahl | Bis 20 (Anlage 1) bzw. mehr als 20 (Anlage 2) | Mehr als 20 bis 50 |
Einsatzzeiten Sifa/Betriebsarzt | Feste Jahresstunden nach Betreuungsgruppe | Keine festen Stunden, Betreuung nur bei Bedarf |
Voraussetzung | Vertrag mit Sifa und Betriebsarzt | Basisqualifizierung des Unternehmers, laufende Fortbildung |
Kosten externer Beratung | Im Jahresvertrag enthalten, planbar | Nur bei tatsächlichem Anlass, vom Unternehmer selbst zu tragen |
Zeitaufwand des Unternehmers | Gering, Fachwissen liegt bei externer Fachkraft | Fortlaufend, da Fachwissen selbst aktuell gehalten werden muss |
Eignung | Betriebe, die Arbeitsschutz zuverlässig auslagern möchten | Inhabergeführte Betriebe mit viel freier Zeit und Interesse an der Materie |
Der Schwellenwert für die vereinfachte Regelbetreuung nach Anlage 1 wurde mit der Neufassung von 10 auf 20 Beschäftigte angehoben, was auch die Untergrenze für das Unternehmermodell verschoben hat. Diese liegt seither einheitlich bei mehr als 20 Beschäftigten statt zuvor bei mehr als 10.
Eine Ausnahme gilt für Betriebe der Betreuungsgruppe I mit besonders hohem Gefährdungspotenzial, etwa in der Fleischwirtschaft: Sie qualifizieren sich bereits ab einem Beschäftigten analog zum Unternehmermodell, während die kostenfreie Expertenberatung bis 20 Beschäftigte durch die jeweilige Berufsgenossenschaft bestehen bleibt.
Das Unternehmermodell passt in der Theorie zu inhabergeführten Kleinbetrieben mit überschaubarem Gefährdungsniveau, in denen der Unternehmer selbst nah am operativen Geschehen ist.
In der Praxis zeigt sich jedoch häufig, dass genau diese Unternehmer wenig freie Kapazität haben: Wer den Betrieb führt, Kunden betreut und das Team koordiniert, hat selten die Zeit, sich zusätzlich fortlaufend mit sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Fragen auf dem aktuellen Stand zu halten. Fortbildungspflichten, die schriftliche Selbsterklärung, die laufende Unterweisungsplanung und die Einschätzung, wann ein Anlass für externe Beratung vorliegt, summieren sich über das Jahr zu einem Organisationsaufwand, der oft unterschätzt wird.
Die Fristen und der zulässige Digitalanteil bei Fortbildungen unterscheiden sich zudem je nach zuständiger Berufsgenossenschaft, da jede BG die Neufassung eigenständig in Kraft setzt. Die BGW etwa gilt erst zum 1. Juni 2026 mit Übergangsfrist bis Mai 2027, während andere Berufsgenossenschaften bereits seit 2025 oder Januar 2026 umgestellt haben. Auch das gehört zu dem, was ein Unternehmer oder eine Unternehmerin im Unternehmermodell selbst im Blick behalten muss, während eine beauftragte Fachkraft für Arbeitssicherheit diese Änderungen ohnehin laufend verfolgt und automatisch in die Betreuung einbezieht.
Wer sich unsicher ist, ob die eigene Zeit und Kapazität für das Unternehmermodell tatsächlich ausreicht, sollte diese Frage ehrlich vor der Entscheidung klären. Im Zweifel aber eher zusammen mit einer Fachkraft, die den Aufwand von außen realistisch einschätzen kann.
Das Unternehmermodell nach Anlage 3 der DGUV Vorschrift 2 gilt für Betriebe mit mehr als 20 und bis zu 50 Beschäftigten. Für Betriebe bis zu 20 Beschäftigten sieht Anlage 4 eine vergleichbare Alternative vor, die von den einzelnen Berufsgenossenschaften eigenständig ausgestaltet wird. Beispielsweise mit dem Kompetenzzentrenmodell.
Unternehmer müssen aktiv ins Betriebsgeschehen eingebunden sein, persönlich ein Basisseminar mit in der Regel 16 Lehreinheiten besuchen, laufenden Informations- und Fortbildungspflichten nachkommen und seit Januar 2026 schriftlich erklären, dass eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung vorliegt.
Nicht das Modell als Ganzes, sondern nur ein Teil davon: Nach der Basisqualifizierung kann die Unternehmerin oder der Unternehmer bei konkretem Anlass kostenfrei die fachliche Beratung eines regionalen Kompetenzzentrums in Anspruch nehmen. Die Qualifizierung selbst sowie die laufende Weiterbildung sind dagegen mit eigenem Zeit- und Kostenaufwand verbunden und wer die Betreuung nicht selbst übernehmen möchte, muss einen Dienstleister kostenpflichtig beauftragen.
Nein, der Unternehmer behält den Anspruch auf anlassbezogene Beratung durch externe Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt, etwa bei besonderen Vorfällen oder neuen Gefährdungen. Die Kosten dafür trägt er jedoch selbst.
Neben dem einmaligen Basisseminar mit 16 Lehreinheiten fallen laufende Informations- und Fortbildungstermine sowie die jährliche Auseinandersetzung mit der eigenen Gefährdungsbeurteilung an. Hinzu kommt die Verantwortung für die jährlichen Unterweisungen der Mitarbeitenden: Der Unternehmer/ die Unternehmerin muss nicht nur die Unterweisungen selbst durchführen, sondern auch deren Inhalte erstellen und im Vorfeld festlegen, welche arbeitsplatzspezifischen Unterweisungen im eigenen Betrieb überhaupt erforderlich sind. Wie viel Zeit das konkret bedeutet, hängt von der Branche und den betrieblichen Gefährdungen ab, ist aber in jedem Fall eine dauerhafte und nicht nur einmalige Verpflichtung.
Ja, wobei die persönliche Teilnahme an den Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen durch die gesetzlichen Vertreter, vertretungsberechtigte Organmitglieder oder einen nach § 13 Arbeitsschutzgesetz schriftlich bestellten Bevollmächtigten erfolgen muss. Eine Delegation an fachlich nicht ausreichend qualifizierte Betriebsleiter genügt dafür nicht.
Nein, jede Berufsgenossenschaft setzt die neue DGUV Vorschrift 2 eigenständig in Kraft. Die BGW gilt erst ab 1. Juni 2026 mit Übergangsfrist bis 31. Mai 2027, während andere Berufsgenossenschaften bereits ab 2025 oder Anfang 2026 umgestellt haben. Der genaue Stand bei der eigenen Berufsgenossenschaft sollte vor der Entscheidung für das Unternehmermodell geprüft werden.
Neufassung der DGUV Vorschrift 2 ab 1. Januar 2026 – BGN
Unternehmermodell – BGN
Auszug aus DGUV Vorschrift 2, Unternehmermodell (PDF) – BGN
Ab 2026 gilt neue Fassung der DGUV Vorschrift 2 – BGN (Pressemitteilung, 14.10.2025)
Flyer Unternehmermodell (PDF) – BGN
Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ab 1. Januar 2026) – BGW
DGUV Vorschrift 2: Diese Änderungen kommen 2026 – Exbera
DGUV Vorschrift 2: Bürokratie-Erleichterung für Tausende Kleinbetriebe – ad-hoc-news
DGUV Vorschrift 2: Neue Pflicht-Erklärung für Mittelständler tritt in Kraft – ad-hoc-news
Die BG RCI setzt ab 1. Januar 2026 die neue DGUV Vorschrift 2 um – Umco
Pflichtenübertragung nach DGUV Vorschrift 2, Erläuterungen (PDF) – hdfstudio
Kompetenzzentrenmodell – BGN
Als Head of BECKER:GRUPPE
verantwortet Mathias Becker die strategische Ausrichtung und
Weiterentwicklung der gesamten Unternehmensgruppe und bringt dabei seine
operative Expertise direkt ein: als externer VEFK, Dozent für
Schaltberechtigung bis 36 kV und Arbeiten unter Spannung sowie als
erfahrener Sifa-Experte für mittelständische, Industrie- und
Pharma-Unternehmen.