Das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet Arbeitgeber dazu, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen und ihnen die gesetzlich vorgesehenen Aufgaben zu übertragen. Ziel ist es, Unternehmen bei Fragen der Arbeitssicherheit, der Unfallverhütung und der menschengerechten Gestaltung der Arbeit fachlich zu unterstützen.
Die Bestellung eines Betriebsarztes gilt für jeden Arbeitgeber ab dem ersten Beschäftigten. Bei der Sifa besteht diese Pflicht grundsätzlich ebenfalls von Anfang an, kleinere Betriebe können sie jedoch über das sogenannte Unternehmermodell zeitweise selbst wahrnehmen. Ab 50 Beschäftigten entfällt dieser Spielraum vollständig, dann ist die Bestellung einer Sifa definitiv verbindlich.
Ein häufiges Missverständnis ist, dass Betriebsarzt und Sifa wählbar oder austauschbar seien. Tatsächlich handelt es sich um zwei eigenständige gesetzliche Verpflichtungen, die parallel bestehen, sobald sie greifen. Der Betriebsarzt berät vor allem zu arbeitsmedizinischen Fragestellungen, während die Sifa sicherheitstechnische Aspekte im Betrieb begleitet.
Beide Fachkräfte arbeiten dabei unabhängig und weisungsfrei. Sie sind zur Zusammenarbeit untereinander sowie mit dem Betriebsrat und weiteren Sicherheitsbeauftragten verpflichtet, damit Arbeitsschutz im Unternehmen ganzheitlich funktioniert.
Für Arbeitgeber stellt sich in der Praxis vor allem eine Frage: Wie wird diese Pflicht konkret erfüllt? Das ASiG selbst schreibt kein bestimmtes Modell vor, lässt aber unterschiedliche Umsetzungswege zu. Vom innerbetrieblichen Modell über freiberufliche Fachkräfte bis zum überbetrieblichen Dienst nach § 19 ASiG oder dem Unternehmermodell für kleinere Betriebe bis 50 Beschäftigte.
Welches Modell zu welcher Betriebsgröße passt und wie sich die jeweilige Einsatzzeit berechnet, haben wir bereits ausführlich in unserem Beitrag zu den Betreuungsmodellen nach DGUV Vorschrift 2 erklärt. Dort finden Sie alle Details.
Gerade für Personalabteilungen ist diese Einordnung besonders relevant, weil sie direkte Auswirkungen auf Planung und Budget hat. Entscheidend ist dabei vor allem ein Schwellenwert: Bis 50 Beschäftigte können Unternehmen zwischen verschiedenen Betreuungsmodellen wählen, etwa der Grundbetreuung oder dem Unternehmermodell, bei dem der Unternehmer selbst aktiv im Arbeitsschutz mitwirkt.
Ab mehr als 50 Beschäftigten entfällt dieser Gestaltungsspielraum vollständig. Hier greift verbindlich die Regelbetreuung mit fester Einsatzzeit, und die persönliche Bestellung einer Sifa ist Pflicht – unabhängig davon, ob der Unternehmer selbst im Arbeitsschutz aktiv ist oder nicht. Die Regelbetreuung besteht dabei aus einer Grundbetreuung, die unabhängig von der Branche immer gilt, und einer betriebsspezifischen Betreuung, deren Umfang sich nach den tatsächlichen Gefahren im jeweiligen Betrieb richtet.
Wie genau die Beschäftigtenzahl für die Zuordnung berechnet wird und welche weiteren Details bei den einzelnen Modellen zu beachten sind, erklären wir ausführlich in unserem separaten Beitrag zur Ermittlung der Beschäftigtenzahl und den Betreuungsmodellen nach DGUV Vorschrift 2.
In besonderen Fällen kann der zuständige Unfallversicherungsträger im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde auch von diesen Schwellenwerten abweichen, etwa wenn die tatsächlichen Unfall- und Gesundheitsgefahren im Betrieb deutlich vom Durchschnitt abweichen.
Ein weiterer Punkt, der in der Praxis oft unterschätzt wird: Sobald eine Sifa-Bestellung erforderlich ist, muss diese persönlich erfolgen. Eine reine Gruppenbestellung reicht rechtlich nicht aus. Der Arbeitgeber muss außerdem sicherstellen, dass die bestellte Person über passende Qualifikationen verfügt, insbesondere Branchenkenntnisse und Methodenkompetenz, die zu den betrieblichen Gegebenheiten passen.
Diese Anforderung betrifft nicht nur interne Fachkräfte, sondern gilt grundsätzlich auch bei einer Beauftragung über einen überbetrieblichen Dienst.
Viele Arbeitgeber wissen zwar, dass Arbeitsschutz eine Rolle spielt, unterschätzen jedoch häufig, wie konkret die gesetzlichen Anforderungen an Betriebsarzt und Sifa ausgestaltet sind. Besonders bei wachsenden Unternehmen verändert sich die passende Betreuungsform, ohne dass dies automatisch mitgedacht wird – gerade der Wechsel vom Unternehmermodell zur verbindlichen Sifa-Pflicht ab 50 Beschäftigten wird häufig übersehen.
Ab 20 Beschäftigten kommt außerdem eine weitere Pflicht hinzu: die Bildung eines Arbeitsschutzausschusses, in dem Arbeitgeber, Führungskräfte, Betriebsrat (wenn vorhanden), Betriebsarzt, Sifa und Sicherheitsbeauftragte regelmäßig zusammenarbeiten.
Vor allem dann, wenn interne Ressourcen fehlen, mehrere Themen gleichzeitig betrachtet werden müssen, Spezialwissen oder Expertenkenntnisse gefragt sind oder der Arbeitsschutz strukturiert und praxistauglich aufgebaut werden soll. Gerade bei der Kombination aus Betriebsarzt- und Sifa-Pflicht zeigt sich oft, dass Unternehmen von einer koordinierten Lösung aus einer Hand profitieren, statt zwei getrennte Ansprechpartner separat zu organisieren.
Wir verstehen die Pflichten aus Betriebsarzt- und Sifa-Bestellung nicht als zwei getrennte Baustellen, sondern als ein gemeinsames Sicherheitskonzept, das zum jeweiligen Unternehmen passen muss. Statt pauschaler Lösungen setzen wir auf individuelle Betreuungsmodelle, die sich an Betriebsgröße, Branche und tatsächlichem Bedarf orientieren.
Wenn Sie sicherstellen möchten, dass Ihr Unternehmen die Anforderungen aus ASiG und der DGUV Vorschrift 2 korrekt erfüllt und dabei intern entlastet wird, unterstützen wir Sie im Rahmen unserer Betreuungsangebote als koordinierter Partner für Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft.
Ein Betriebsarzt muss grundsätzlich von jedem Arbeitgeber bestellt werden. Bei der Sifa hängt es vom gewählten Betreuungsmodell ab, ab 50 Beschäftigten ist die Bestellung jedoch definitiv Pflicht.
Nein. Beide Funktionen sind gesetzlich vorgeschrieben und müssen unabhängig voneinander besetzt werden, sobald die jeweilige Pflicht greift. Es handelt sich nicht um alternative, sondern um parallele Pflichten.
Ein alternatives Betreuungsmodell für Betriebe bis 50 Beschäftigte, bei dem der Unternehmer selbst aktiv im Arbeitsschutz mitwirkt und dafür vorab eine Basisschulung absolviert. Mehr dazu in unserem Beitrag zu den Betreuungsmodellen nach DGUV Vorschrift 2.
Ab mehr als 50 Beschäftigten gilt ausnahmslos die Regelbetreuung, und eine Sifa muss persönlich bestellt werden. Unterhalb dieser Grenze bestehen alternative Betreuungsmodelle wie das Unternehmermodell.
Ja, sobald eine Sifa-Bestellung erforderlich ist. Eine reine Gruppenbestellung reicht rechtlich nicht aus. Die Fachkraft muss persönlich und schriftlich bestellt werden.
Ab wann braucht ein Unternehmen einen Arbeitsschutzausschuss?
Ab 20 Beschäftigten ist die Einrichtung eines Arbeitsschutzausschusses vorgeschrieben, in dem unter anderem Betriebsarzt und Sifa mitwirken.
Wann lohnt sich ein überbetrieblicher Dienst statt interner Fachkräfte?
Vor allem dann, wenn interne Kapazitäten oder Spezialwissen fehlen und Betriebsarzt sowie Sifa koordiniert und praxisnah organisiert werden sollen.
Als Head of BECKER:GRUPPE
verantwortet Mathias Becker die strategische Ausrichtung und
Weiterentwicklung der gesamten Unternehmensgruppe und bringt dabei seine
operative Expertise direkt ein: als externer VEFK, Dozent für
Schaltberechtigung bis 36 kV und Arbeiten unter Spannung sowie als
erfahrener Sifa-Experte für mittelständische, Industrie- und
Pharma-Unternehmen.