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Qualifizierung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit | Sifa 3.0Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen sind Systeme, die Maschinen und Anlagen automatisch abschalten oder verlangsamen, sobald eine Person in den Gefahrenbereich gerät. Sie sind ein wesentlicher Bestandteil der modernen Maschinensicherheit und tragen dazu bei, Unfälle und Verletzungen zu verhindern.
Betreiber von Maschinen sind gesetzlich verpflichtet, vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitsmitteln eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Dabei wird nicht nur die Maschine selbst, sondern das gesamte Arbeitssystem betrachtet. Auch wenn Arbeitsmittel eine CE-Kennzeichnung besitzen, muss eine Gefährdungsbeurteilung erfolgen, da durch das Arbeitssystem zusätzliche Gefährdungen entstehen können, die der Hersteller nicht berücksichtigt hat.
Bevor Arbeitsmittel in Betrieb genommen werden, müssen Arbeitgeber sicherstellen, dass deren Sicherheit durch eine zur Prüfung befähigte Person bestätigt wurde. Dies umfasst die Kontrolle der vorschriftsmäßigen Montage, die rechtzeitige Feststellung von Schäden und die Überprüfung der Wirksamkeit der getroffenen Sicherheitsmaßnahmen. Prüfungen, die bereits im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens durchgeführt und dokumentiert wurden, müssen nicht erneut geprüft werden.
Arbeitsmittel, die potenzielle Gefährdungen für Beschäftigte darstellen, müssen regelmäßig von einer zur Prüfung befähigten Person gemäß TRBS 1203 geprüft werden. Diese Prüfungen erfolgen in festgelegten Abständen gemäß § 3 Abs. 6 der Betriebssicherheitsverordnung und berücksichtigen Vorgaben des BWS- und Maschinenherstellers. Obwohl BWS keine überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung sind, muss die wiederkehrende Prüfung durch qualifizierte Personen erfolgen.
Arbeitgeber sind verpflichtet, Schutzeinrichtungen vor der Verwendung einer regelmäßigen Kontrolle der Funktionsfähigkeit zu unterziehen. Die Intervalle und Anlässe dieser Kontrollen legen sie eigenverantwortlich fest und dokumentieren sie. Informationen der BWS- und Maschinenhersteller sind dabei zu berücksichtigen.
Die Ergebnisse aller Prüfungen müssen aufgezeichnet werden und mindestens folgende Angaben enthalten: Maschinen-/Anlagendefinition, Prüfdatum, Prüfer/Prüferin, Art der Prüfung, Grundlagen der Prüfung, Prüfumfang, Wirksamkeit und Funktion der Schutzmaßnahmen, Prüfungsergebnis und Frist bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung. Diese Aufzeichnungen müssen während der gesamten Verwendungsdauer der Arbeitsmittel aufbewahrt werden und können auch elektronisch gespeichert werden. Die Prüfergebnisse dienen auch zur Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung und zur Festlegung der Prüfintervalle.
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