von Aline
Die grundlegenden Anforderungen für die Raumtemperatur am Arbeitsplatz sind in der Arbeitsstättenverordnung festgelegt. Ergänzend dazu konkretisiert die ASR A3.5, welche Temperaturen für unterschiedliche Arbeitsbereiche empfohlen werden:
In Pausenräumen oder Sozialräumen sollten mindestens +21 °C herrschen, und in Waschräumen mit Duschen mindestens +24 °C, um den Beschäftigten ein angenehmes Umfeld zu bieten.
Da die ASR A3.5 keine absolute Obergrenze für die Raumtemperatur festlegt, sondern eine Empfehlung von maximal +26 °C gibt, ist der Arbeitgeber ab dieser Grenze verpflichtet, Schutzmaßnahmen einzuleiten, wenn die Temperatur darüber hinausgeht. Typische Maßnahmen umfassen:
Jalousien oder Rollos können helfen, die Sonneneinstrahlung zu regulieren und die Raumtemperatur zu senken.
Die Räume sollten frühmorgens und in den kühleren Abendstunden gelüftet werden.
Gleitzeitregelungen oder Homeoffice-Lösungen können helfen, besonders heiße Phasen im Büro zu umgehen.
Lockerere Bekleidungsvorschriften können das Wohlbefinden der Mitarbeitenden steigern.
Trinkwasser oder erfrischende Getränke sollten für die Mitarbeitenden kostenlos zur Verfügung stehen.
Ab einer Raumtemperatur von über +30 °C müssen diese Maßnahmen umgesetzt werden. Steigt die Temperatur jedoch über +35 °C und es gibt keine Schutzmaßnahmen wie Klimatisierung, gilt der Raum als unzumutbar für reguläre Arbeitstätigkeiten.
Bestimmte Personengruppen wie Schwangere, Stillende oder Mitarbeitende mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen haben zusätzlichen Schutz. Das Mutterschutzgesetz schützt beispielsweise Schwangere und Stillende vor extremen Temperaturen, die ihre Gesundheit gefährden könnten. Sind bestimmte Temperaturvorgaben erforderlich, sollte der Arbeitgeber ihnen einen geeigneten Arbeitsplatz bieten oder sie im Bedarfsfall freistellen.
Beschäftigte haben gemäß § 17 des Arbeitsschutzgesetzes das Recht, sich bei kritischen Temperaturverhältnissen an den Arbeitgeber zu wenden und Verbesserungen einzufordern. Ein Betriebsrat kann ebenfalls eingeschaltet werden. Sollten trotz mehrfacher Hinweise keine Maßnahmen zur Temperaturregulierung ergriffen werden, besteht die Möglichkeit, sich an die zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden.
In Ausnahmefällen können Mitarbeitende ihre Arbeit einstellen, wenn nachweislich Gesundheitsgefahren bestehen und keine Maßnahmen seitens des Arbeitgebers erfolgen. Diese Maßnahme sollte jedoch gut überlegt und nur im Notfall durchgeführt werden, da die Beweislast für die Gesundheitsgefährdung beim Arbeitnehmer liegt.
Die Becker Gruppe unterstützt Unternehmen dabei, gesetzliche Arbeitsschutzvorgaben zu erfüllen und optimale Arbeitsbedingungen zu schaffen. Als zuverlässiger Partner stellt die Becker Gruppe externe Fachkräfte für Arbeitssicherheit bereit, die Unternehmen bei der Gestaltung gesunder und sicherer Arbeitsplätze beraten. Zusätzlich bietet die Becker Gruppe den Qualifizierungslehrgang zur Fachkraft für Arbeitssicherheit an. So können Unternehmen eigene Mitarbeitende zu qualifizierten Fachkräften ausbilden, um die Anforderungen im Arbeitsschutz selbstständig zu meistern und die Gesundheit und das Wohlbefinden ihrer Belegschaft zu fördern.