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Brandschutz- und EvakuierungsübungDie Ampel-Regierung verfolgt ein ambitioniertes Ziel: ab 2026 sollen 22 Gigawatt neue PV-Anlagen in Deutschland errichtet worden sein. Der Ausbau soll rund zur Hälfte auf Dächern installiert und die andere Hälfte soll als Freiflächenanlagen ausgebaut werden.
Um dieses Ausbauziel zu erreichen, verspricht die aktuelle Regierung zahlreiche Steuererleichterungen für Betreiber*innen von Photovoltaik-Hausanlagen mit einer Leistung bis 30 Kilowatt sowie mehr Geld für die Einspeisung ins öffentliche Stromnetz, die jetzt auch mit einer Eigennutzung kombiniert werden kann.
Das sogenannte Flexi-Modell aus Volleinspeisung und Teileinspeisung kann jedes Jahr von den Betreiber*innen gewechselt werden. Denn je nachdem, wie hoch der eigene Strombedarf ist, kann mal die Teileinspeisung und mal die Volleinspeisung die wirtschaftlich sinnvollere Variante sein.
Auch der Einspeisedeckel entfällt ab Anfang dieses Jahres. Das heißt, abgeschafft ist damit, dass höchstens 70 Prozent der PV-Nennleistung ins öffentliche Netz gehen darf. Wenn Sie möchten, können Sie also auch ab diesem Zeitpunkt die volle Leistung Ihrer Anlage ins Netz einspeisen.
Durch den vollständigen Wegfall der EEG-Umlage, ist für neue Photovoltaik-Anlagen kein Solar-Erzeugungszähler mehr notwendig. Dieser meist vom Netzbetreiber gemietete Zähler kann dann voraussichtlich ersatzlos demontiert werden. So vereinfacht sich die Abrechnung beim Stromverkauf auch deutlich.
Die Netzanfrage bzw. das Beantragen einer neuen PV-Anlage wird ab 2025 für Interessenten erheblich erleichtert. Ab diesem Zeitpunkt sollen Betreiber von öffentlichen Netzen verpflichtet werden, ein Portal zur Verfügung zu stellen, auf dem entsprechende Anträge digitalisiert und bundesweit vereinheitlicht dargestellt werden können.
Dies wurde bereits 2022 schriftlich in der novellierten EEG niedergelegt. Jetzt, mit Beginn des neuen Jahres, können Sie von den Neuerungen profitieren!
Ab diesem Jahr gilt für kleine Photovoltaik-Anlagen Steuerfreiheit. Dazu braucht es keinen entsprechenden Antrag – die steuerliche Befreiung gibt es für folgende Solaranlagen:
Diese Steuerbefreiung gilt auch dann, wenn Sie die Wohnung nicht selbst zu Wohnzwecken benutzen und auch unabhängig davon, wofür der erzeugte Strom verwendet wird (z.B. für eine vollständige Einspeisung ins öffentliche Stromnetz, für das Aufladen eines E-Autos oder für den Verbrauch von Mieter*innen).
Seit dem 1. Januar 2023 sind alle Photovoltaikanlagen auf und in der Nähe von Privatwohnungen und Wohnungen von dem Umsatzsteuersatz von 0 % begünstigt.
Ebenso begünstigt sind Anlagen auf öffentlichen und anderen Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen. Allerdings darf die installierte Bruttoleistung der Solaranlage laut Marktstammdatenregister 30 Kilowatt nicht überschreiten.
Folgende weitere Regelungen gelten:
Wie Sie bereits gelesen haben, gelten seit dem 30. Juli 2022 neue Vergütungssätze für Anlagen, die seitdem in Betrieb genommen werden. Unterschieden wird zwischen Volleinspeise- und Teileinspeise- bzw. Eigenversorgungsanlagen.
Photovoltaik-Anlagen mit einer Eigenversorgung bekommen ab diesem Jahr höhere Vergütungssätze als feste Einspeisevergütung - Ist die Solaranlage bis 10 kWp groß, erhält der/die Betreiber*in bei Teileinspeisung 8,2 Cent pro kWh und bei Volleinspeisung 13,0 Cent pro kWh.
Betreiber*innen von Photovoltaik-Anlagen zwischen 10 kWp und 40 kWp erhalten ebenfalls 8,2 Cent pro kWh auf die ersten zehn kWp. Für den Anlagenteil ab 10 kWp gibt es dann 7,1 Cent pro kWp.7,1 Cent pro kWh bei Teileinspeisung und 10,9 Cent pro kWh bei Volleinspeisung.
Diese neuen Vergütungssätze wurden am 27.09.2022 von der EU-Kommission genehmigt und sollen bis 2024 konstant bleiben. Danach sinken sie halbjährlich um ein Prozent.
Das ist ein großer Vorteil, denn bislang wurde die Einspeisevergütung monatlich von der Bundesnetzagentur neu berechnet, was jeden Monat eine Degression der Vergütungshöhe bedeutete.