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EEG 2023 – Was sich jetzt für Photovoltaik-Anlagen ändert

Letztes Jahr wurde das „Erneuerbare Energie-Gesetz“ (EEG) mit einigen Vorzügen für Betreiber*innen von privaten Photovoltaik-Anlagen erneuert. Ab 01. Januar 2023 sollen diese Neuerungen in Kraft treten. Geregelt wird im EEG die Einspeisung von regenerativem Strom in die öffentlichen Stromnetze. Von einer Fördervergütung profitiert jede Photovoltaik-Anlage (PV) mit Netzanschluss, die den Regelungen und Vorgaben des EEG unterliegt. Um welche Erleichterungen und Vorzüge es sich genau handelt, haben wir für Sie in diesem Blog-Beitrag zusammengefasst.

Die wichtigsten Neuerungen kurz zusammengefasst

  • Es gibt für neue Solaranlagen mit einer Leistung bis 25 kWp keine Wirkleistungsbegrenzung mehr. Das heißt: mit der neuen Regelung dürfen auch mehr als 70% der Photovoltaik-Nennleistung in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden. Für bereits bestehende Anlagen gilt die Wirkleistungsbegrenzung jedoch weiterhin.
  • Wenn ein Nachweis darüber erbracht werden kann, dass das Hausdach für die Photovoltaikanlage ungeeignet ist, können auch Solaranlagen, die zum Beispiel auf der Garage oder im Garten angebracht werden, erstmalig von der Förderung profitieren.
  • Abgesehen von PV-Anlagen für Privathaushalte, werden auch Solaranlagen über Parkplätzen, landwirtschaftlichen Flächen und Moorböden gefördert werden
  • Anlagen mit einer Leistung bis 30 kWp werden ab dem 01. Januar 2023 von der Einkommens- und Gewerbesteuer befreit sein. Die bisherige Regelung einer Befreiung nur für Anlagen bis 10 kWp ist dann hinfällig. Damit entfällt für fast alle Solaranlagen auf privaten Hausdächern die Einkommens- und Gewerbesteuer.
  • Die Umsatzsteuer entfällt bei Lieferung, Erwerb, Einfuhr und Installation von kleineren Solaranlagen, wie sie z.B. auf Einfamilienhäusern zu finden sind.
  • Die Anmeldung beim Netzbetreiber und die Inbetriebnahme wird für Sie vereinfacht. Ab diesem Jahr können Elektroinstallationsbetriebe die Solarstromanlage beim Stromnetzbetreiber anmelden. Sofern die verantwortliche Elektrokraft des Installationsbetriebs bei dem zuständigen Netzbetreiber konzessioniert und selbst zum Zählersetzen berechtigt ist, kann die Inbetriebnahme einer PV-Anlage auch ohne die Anwesenheit des Netzbetreibers erfolgen.
EEG 2023 Die wichtigsten Neuerungen

Wie soll die Anschaffung von Photovoltaikanlagen attraktiver werden?

Die Ampel-Regierung verfolgt ein ambitioniertes Ziel: ab 2026 sollen 22 Gigawatt neue PV-Anlagen in Deutschland errichtet worden sein. Der Ausbau soll rund zur Hälfte auf Dächern installiert und die andere Hälfte soll als Freiflächenanlagen ausgebaut werden.

Um dieses Ausbauziel zu erreichen, verspricht die aktuelle Regierung zahlreiche Steuererleichterungen für Betreiber*innen von Photovoltaik-Hausanlagen mit einer Leistung bis 30 Kilowatt sowie mehr Geld für die Einspeisung ins öffentliche Stromnetz, die jetzt auch mit einer Eigennutzung kombiniert werden kann.

Das sogenannte Flexi-Modell aus Volleinspeisung und Teileinspeisung kann jedes Jahr von den Betreiber*innen gewechselt werden. Denn je nachdem, wie hoch der eigene Strombedarf ist, kann mal die Teileinspeisung und mal die Volleinspeisung die wirtschaftlich sinnvollere Variante sein.

Auch der Einspeisedeckel entfällt ab Anfang dieses Jahres. Das heißt, abgeschafft ist damit, dass höchstens 70 Prozent der PV-Nennleistung ins öffentliche Netz gehen darf. Wenn Sie möchten, können Sie also auch ab diesem Zeitpunkt die volle Leistung Ihrer Anlage ins Netz einspeisen.

Durch den vollständigen Wegfall der EEG-Umlage, ist für neue Photovoltaik-Anlagen kein Solar-Erzeugungszähler mehr notwendig. Dieser meist vom Netzbetreiber gemietete Zähler kann dann voraussichtlich ersatzlos demontiert werden. So vereinfacht sich die Abrechnung beim Stromverkauf auch deutlich.

Die Netzanfrage bzw. das Beantragen einer neuen PV-Anlage wird ab 2025 für Interessenten erheblich erleichtert. Ab diesem Zeitpunkt sollen Betreiber von öffentlichen Netzen verpflichtet werden, ein Portal zur Verfügung zu stellen, auf dem entsprechende Anträge digitalisiert und bundesweit vereinheitlicht dargestellt werden können.

Dies wurde bereits 2022 schriftlich in der novellierten EEG niedergelegt. Jetzt, mit Beginn des neuen Jahres, können Sie von den Neuerungen profitieren!

Ihre konkreten Steuervorteile für PV-Anlagen ab 2023

Einkommenssteuer

Ab diesem Jahr gilt für kleine Photovoltaik-Anlagen Steuerfreiheit. Dazu braucht es keinen entsprechenden Antrag – die steuerliche Befreiung gibt es für folgende Solaranlagen:

  • Installierte Gesamtbruttoleistung bis 15 Kilowatt:
    Photovoltaik-Anlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden mit Wohn- und Gewerbeeinheiten. Die Steuerbefreiung gilt pro Wohn- und Gewerbeeinheit.
  • Installierte Gesamtbruttoleistung bis 30 Kilowatt:
    Photovoltaikanlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Dächer von Garagen, Carports oder anderer Nebengebäude) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (zum Beispiel Gewerbeimmobilien oder Garagenhöfen).
  • Installierte Gesamtbruttoleistung bis 100 Kilowatt:
    Betreiber*innen mehrerer Anlagen, wobei die 100-kW-Grenze pro Steuerpflichtigen (natürliche Person oder Kapitalgesellschaft) oder pro Mitunternehmerschaft zu prüfen ist.

Diese Steuerbefreiung gilt auch dann, wenn Sie die Wohnung nicht selbst zu Wohnzwecken benutzen und auch unabhängig davon, wofür der erzeugte Strom verwendet wird (z.B. für eine vollständige Einspeisung ins öffentliche Stromnetz, für das Aufladen eines E-Autos oder für den Verbrauch von Mieter*innen).

Umsatzsteuer


Seit dem 1. Januar 2023 sind alle Photovoltaikanlagen auf und in der Nähe von Privatwohnungen und Wohnungen von dem Umsatzsteuersatz von 0 % begünstigt.
Ebenso begünstigt sind Anlagen auf öffentlichen und anderen Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen. Allerdings darf die installierte Bruttoleistung der Solaranlage laut Marktstammdatenregister 30 Kilowatt nicht überschreiten.

Folgende weitere Regelungen gelten:

  • Ebenfalls gilt der Umsatzsteuersatz von 0 % für die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Installation einer Photovoltaik-Anlage (einschließlich eines Stromspeichers).
    Der bisher geltende allgemeine Steuersatz mit 19 % entfällt – somit wird dieses Jahr der Nettobetrag der Rechnung dem Bruttobetrag entsprechen.

  • Die Kleinunternehmerregelung kann von Photovoltaik-Anlagen-Betreiber*innen ohne finanzielle Nachteile angewendet werden, da ein bisher möglicher Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf diese Regelung entfällt.

  • Sollten Sie bereits eine Photovoltaik-Anlage besitzen, gelten die Regelungen und Wahlrechte zur Umsatzsteuer weiter. Sie haben sich 2022 für eine Regelbesteuerung entschieden, dann gilt das auch für 2023. Es ist jedoch zu empfehlen, möglichst schnell wieder zum Status eines Kleinunternehmers zurückzukehren. Dies ist ohne steuerliche Nachteile frühestens nach Ablauf des Berichtigungszeitraums von 5 Jahren möglich.
Ein weiterer Vorteil

Profitieren Sie von den neuen Vergütungssätze seit Juli 2022

Wie Sie bereits gelesen haben, gelten seit dem 30. Juli 2022 neue Vergütungssätze für Anlagen, die seitdem in Betrieb genommen werden. Unterschieden wird zwischen Volleinspeise- und Teileinspeise- bzw. Eigenversorgungsanlagen.

Photovoltaik-Anlagen mit einer Eigenversorgung bekommen ab diesem Jahr höhere Vergütungssätze als feste Einspeisevergütung - Ist die Solaranlage bis 10 kWp groß, erhält der/die Betreiber*in bei Teileinspeisung 8,2 Cent pro kWh und bei Volleinspeisung 13,0 Cent pro kWh.
Betreiber*innen von Photovoltaik-Anlagen zwischen 10 kWp und 40 kWp erhalten ebenfalls 8,2 Cent pro kWh auf die ersten zehn kWp. Für den Anlagenteil ab 10 kWp gibt es dann 7,1 Cent pro kWp.7,1 Cent pro kWh bei Teileinspeisung und 10,9 Cent pro kWh bei Volleinspeisung.

Diese neuen Vergütungssätze wurden am 27.09.2022 von der EU-Kommission genehmigt und sollen bis 2024 konstant bleiben. Danach sinken sie halbjährlich um ein Prozent.
Das ist ein großer Vorteil, denn bislang wurde die Einspeisevergütung monatlich von der Bundesnetzagentur neu berechnet, was jeden Monat eine Degression der Vergütungshöhe bedeutete.

Sie möchten von den vielen Vorteilen der neuen Regelungen rund um die Photovoltaik-Anlagen profitieren und suchen noch eine Installationsfirma? Schicken Sie uns unverbindlich über unser Kontaktformular eine Anfrage. Unsere Elektroinstallations-Profis beraten Sie gerne!
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